Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Begriff des Inserationsvertrages
Die Inserationsbedingungen regeln die vertraulichen Beziehungen zwischen dem Inserenten resp. dem beauftragten Werbevermittler und dem Herausgeber, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Durch den schriftlichen oder mündlichen Abschluss eines Insertionsvertrages verpflichtet sich der Verleger, in der bezeichneten Publikation eine oder mehrere Anzeigen erscheinen zu lassen, während der Anzeigenkunde die Insertionskosten zu bezahlen hat.

2. Anwendbare Rechtsnormen, Beraterkommission, Umsatzprämien
Massgebend für die Regelung des Vertragsverhältnisses sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).

3. Tarif und Tarifänderungen
Der Vertrag wird zum Grundtarif abgeschlossen. Alle publizierten Preise verstehen sich exklusive MwSt. Dem Abschluss werden alle rabattberechtigten Anzeigenkategorien zum jeweils gültigen Tarif angerechnet. Änderungen der Preise, Rabatte und der MwSt. treten auch bei laufenden Dispositionen sofort in Kraft. Der Inserent hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des neuen Preises vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala der effektiv abgenommenen Menge entspricht.

4. Rabatte
4.1 Frankenabschlussrabatt

Für jeden Frankenabschluss hat der Auftraggeber Anrecht auf den tariflichen Abschlussrabatt.

4.2 Wiederholungsrabatt
Der Wiederholungsrabatt wird auf Aufträgen erteilt, welche die der Rabattskala entsprechende Anzahl Anzeigen (innerhalb von max. 12 Monaten) enthalten und gleichzeitig disponiert werden. Die Grösse darf nicht verändert werden.

4.3 RückwirkenderRabatt
Übersteigt das Volumen der aufgegebenen Anzeigen innert Jahresfrist die vorgesehene Abschlusshöhe, so wird der Rabatt auf dem Gesamtvolumen berechnet und dem Kunden im Rahmen der Rabattskala ein rückwirkender Rabatt auf Ende Verrechnungsperiode gewährt.

4.4 Rabattnachbelastung
Erreicht die abgenommene Menge am Ende der Laufdauer die vorgesehene Abschlusshöhe nicht, so erhält der Kunde im Rahmen der Rabattskala eine Rabattnachbelastung.

5. Beraterkommission
Bei Anzeigenaufträgen von kommissionsberechtigten Werbe- und Mediaagenturen wird eine Beraterkommission (BK) nach Angabe in den aktuell gültigen Mediadaten vom Rechnungs-Netto gewährt.

6. Vorzeitige Vertragsauflösung durch den Anzeigenkunden
Die Verschiebung fest erteilter Dispositionen kann auch bei Vorliegen zwingender Gründe nur bis 14 Tage vor Anzeigenschluss angenommen werden. Sollte der Inserent vor Veröffentlichung zurücktreten, sind folgende

Zahlung vom beauftragten Anzeigenvolumen fällig:
20% bis 60 Tage vor Erscheinung
40% bis 30 Tage vor Erscheinung
80% bis 14 Tage vor Erscheinung
100% ab 14 Tage vor Erscheinung

7. Zahlungsbedingungen
7.1 Zahlungsfrist

Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Rechnungen innert 10 Tagen ohne Skontoabzug zu bezahlen (bei Beilegern der Gesamtbetrag für die gebuchten Monate).

7.2 Verzugszins
Werden Rechnungen nicht innert 30 Tagen bezahlt, kann ein Verzugszins berechnet werden. Der Verzugszins beträgt 5% (Art. 104 OR).

8. Beanstandungen
Für fehlerhaftes Erscheinen, das den Sinn oder die Wirkung einer Anzeige wesentlich beeinträchtigt, wird Ersatz in Form von Anzeigenraum bis zur Grösse der fehlerhaften Anzeige geleistet. Eine weitere Haftung wird abgelehnt. Fehlerhaftes Erscheinen, welches weder Sinn noch Wirkung der Anzeige stören, berechtigen nicht zu Preisnachlässen. Verspätete Auslieferungen der Ausgaben, bedingt durch technische Störungen, berechtigen nicht zu Entschädigungen. Mängelrügen müssen innerhalb eines Monats nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist können sie nicht mehr entgegengenommen werden. Die Bestreitung eines oder mehrerer Posten der Rechnung entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht, den Restbetrag dieser Rechnung gemäss den im Punkt «Zahlungsbedingungen» genannten Fristen zu begleichen.

9. Verschiebungsrecht
Falls der Herausgeber bspw. aus Gründen der technischen Umsetzung oder Verzögerung bei Partnern innerhalb der Publikationskette nicht in der Lage ist, den vereinbarten Erscheinungszeitraum einzuhalten, wird die entsprechende Leistung vom Herausgeber zum nächstmöglichen Zeitpunkt erbracht. Dies begründet kein Rücktrittsrecht oder Recht auf Schadenersatz gegenüber dem Herausgeber oder einem seiner Partner. Es können seitens des Kunden bei begründeter Nichtschaltung respektive Nichtausstrahlung keinerlei finanzielle Forderungen gegenüber dem Herausgeber geltend gemacht werden.

10. Ablehnung / Sistierung
Der Herausgeber behält sich das Recht vor, Anzeigen resp. Unterlagen wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen und an laufenden Inseraten Änderungen zu verlangen oder das Erscheinen zu sistieren. Dies begründet kein Rücktrittsrecht oder Schadenersatz durch den Kunden gegenüber dem Herausgeber. Veröffentlichungen von redaktionellen Beiträgen können bei der Aufgabe von Inseraten nicht zur Bedingung gemacht werden.

11. Beachtung der rechtlichen Vorschriften
Für den Inhalt der Anzeigen ist der Auftraggeber gegenüber Herausgeber, Behörden und Leserschaft voll verantwortlich. Wird der Herausgeber von Dritten haftbar gemacht, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Herausgeber von irgendwelchen Ansprüchen freizustellen.

Straf- und Zivilrecht: Vorbehaltlich der zwingenden presserechtlichen Bestimmungen trägt der Anzeigenkunde unter Kostenfolge die alleinige Verantwortung, wenn durch die Veröffentlichung seiner Anzeige gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Er verpflichtet sich, den Verleger von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der Anzeige stehen, vollständig freizustellen und schadlos zu halten.

UWG: Der Anzeigenkunde stellt sicher, dass seine Anzeigen nicht gegen das UWG verstossen. Im Falle einer Verletzung trägt der Anzeigenkunde die volle Verantwortung für allfällige den Verleger betreffende Konsequenzen. Insbesondere verpflichtet sich der Anzeigenkunde, sämtliche Aufwendungen, die sich für den Verleger aus einem UWG-Verfahren ergeben, zu übernehmen.

12. Datenanlieferungen
Der Inserent ist verpflichtet dem Herausgeber die Werbevorlagen rechtzeitig im vereinbarten Format und in der endgültigen digitalen Fassung zur Verfügung zu stellen. Er trägt die Gefahr der Übermittlung. Der Inserent stellt sicher, dass Webseiten, auf welche im Rahmen der Werbeaktion verwiesen wird (Verlinkung), spätestens bei Beginn der Aktion in Betrieb sind. Er verpflichtet sich, die verlinkten Webseiten während der gesamten Dauer der Werbeaktion funktionsfähig und aktuell zu halten. Grundsätzlich gilt iba-Standard als Vereinbart (www.iba-switzerland.ch).

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für beide Parteien ist der Gerichtsstand Zug. Es gilt schweizerisches Recht.


Stand 25.05.2018